Radwegbenutzungspflicht

 16. Juli 2007 •  Ekkart •  Auto, Fahrrad, Verkehr •  ToDo

Das ist ein Blogeintrag für Dich, Fahrer des roten Autos B-PD 8587, der Du gerade eben versucht hast, mich durch Hupen und enges Überholen auf den Radweg abzudrängen und der nur Glück hat, dass ich zu faul bin, eine Anzeige zu schreiben:

Seit dem 1. Oktober 1998 (also schon sehr lange) gilt §2(4):

Radfahrer […] müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen.

Das heißt: kein weißes Rad auf blauem Grund: ich darf auf der Straße fahren. Noch etwas aus §16(1)2.:

Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,[…] wer sich oder andere gefährdet sieht.

Gefährdet war ich nur durch das Überholmanöver, dass Du mit einer Hand vorgenommen hast, weil Du mit der anderen hektisch auf die rechte Seite gezeigt hast.

Und noch etwas: 23 Uhr auf einer dreispurigen Straße: Dir ging es um’s Prinzip, oder?